Das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile fotos-von-joseph-beuys-beduerfen-urheberrechtlicher-einwilligung-12-o-191-09-landgericht-duesseldorf-20090615.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.06.2009 - Az.: 12 O 191/09) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Joseph Beuys bei einer künstlerischen Aktion zu sehen ist, der urheberrechtlichen Zustimmung bedürfen.
Im Rahmen einer Museums-Ausstellung zeigte die Betreiberin auch Fotos des bekannten Künstlers Joseph Beuys. Die Bilder stammten aus dem Jahr 1964 und wurden während einer Livesendung aufgenommen, in der Beuys eine Kunst-Performance-Aktion durchführte.
Da die Museums-Ausstellerin keine Genehmigung eingeholt hatte, sah die Witwe des Künstlers in der Foto-Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung. Denn die Performance-Aktion von Beuys selbst sei urheberrechtlich geschützt und dürfe daher nicht ungefragt auf Lichtbildern gezeigt werden.
Die Düsseldorfer Richter teilten diese Ansicht und verurteilten die Betreiberin des Museums zur Unterlassung.
Für die Frage, ob in einer künstlerischen Aktion ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu sehen, komme es auf den Gesamteindruck an. Dabei könnten Indizien wie die Art der Präsentation und der Gestaltungswille herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall bejahten die Juristen diese Schöpfungshöhe. Somit könne der Künstler bzw. seine Rechtsnachfolgerin festlegen, ob und in welchem Umfang Fotos von der Aktion veröffentlicht würden.
Da das Museum keine Einwilligung eingeholt habe für die Ausstellung, habe es sich urheberrechtswidrig verhalten.