Die Pflicht, den Urheber eines Fotos auf einer Webseite zu benennen, kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechteinhabers geregelt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile pflicht-zur-benennung-des-urhebers-kann-in-agb-geregelt-werden-amtsgericht-kassel-20140617 _blank external-link-new-window>(AG Kassel, Urt. v. 17.06.2014 - Az.: 310 C 3000/13).
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit Fotos des Klägers genutzt. Der Kläger übersandte daraufhin der Beklagten eine Rechnung und erklärte, er übertrage das einfache Nutzungsrecht an den Bildern gemäß seinen beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In den Bestimmungen hieß es u.a.:
"Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Bildautor als Urheber zu benennen. Die Benennung muss am Bild erfolgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren."
Einige Zeit später verwendete die Beklagte auf ihrer Webseite die Werke ohne jede Urheberbenennung. Dies sah der Kläger als Urheberrechtsverletzung an und klagte auf Schadensersatz.
Das AG Kassel gab dem Kläger Recht.
Es müsse hier nicht erörtert werden, ob es geschäftsüblich sei im Rahmen der Online-Nutzung auf den Urheber eines Fotos hinzuweisen. Denn die Parteien hätten vertraglich ausdrücklich eine Pflicht zur Angabe des Rechteinhabers getroffen.
Die Beklagte habe gegen diese Pflicht verstoßen und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Der Kläger könne für die fehlende Urheberbenennung noch einmal die identische Höhe verlangen, die er bereits durch die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte erhalten habe. Dies waren hier 310,- EUR pro Bild, also insgesamt 620,- EUR.