Eine verspätete DSGVO-Auskunft löst keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO aus (AG Nürnberg, Urt. v. 06.05.2025 - Az.: 15 C 8539/24).
Die Klägerin erhielt ein Werbeschreiben für einen DSL-Vertrag. Sie schloss daraufhin mit der Anbieterin einen neuen Vertrag ab. Später widerrief sie den Vertrag, weil sie sich getäuscht fühlte, und verlangte Auskunft über die gespeicherten Daten gemäß DSGVO. Die Anbieterin erteilte diese Auskunft außergerichtlich jedoch nicht. Erst als die Kundin Klage erhob, erfolgte die Auskunft.
Für diese verspätete Benachrichtigung verlangte die Klägerin DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Das AG Nürnberg lehnte dies ab.
Eine verspätete Auskunft führe nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung von Anwaltskosten.
Zwar sei die Information verzögert erfolgt. Das allein reiche für einen Schadenersatzanspruch jedoch nicht aus. Eine Schadensersatzpflicht entstehe nur, wenn Daten rechtswidrig verarbeitet worden seien, was hier nicht geschehen sei:
"Soweit vorgerichtlich mit dem Schreiben vom 14.07.2024 Auskunft nach Art. 15 DS-GVO verlangt wurde, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Zwar wären vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten als materieller Schaden erstattungsfähig. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht jedoch nicht.
Art. 82 I DS-GVO erfordert haftungsbegründend eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung und erfasst somit nicht eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO (…). Eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung durch die Beklagte ist durch die Klagepartei indes nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Allein die Nichterteilung der geforderten Auskunft begründet jedoch keine Schadensersatzpflicht nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO."