Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.03.2010 - Az.: 308 O 536/09) hat entschieden, dass wegen einer erneuten Urheberrechtsverletzung gegen Rapidshare ein Ordnunsgeld iHv. 1.500,- EUR zu verhängen ist.
Vor dem LG Hamburg erging Ende Oktober 2009 gegen den 1-CLICK-Hoster Rapidshare zugunsten der Klägerin eine einstweilige Verfügung, die dem Unternehmen verbot, bestimmte Musikstücke anzubieten. Kurze Zeit später merkte die Klägerin, dass die Dateien an anderer Stelle erneut zum Download angeboten wurden und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Die Hamburger Juristen sprachen eine Ordnungsstrafe iHv. 1.500,- EUR aus.
Auch wenn das Schweizer Unternehmen seine Mitarbeiter angewiesen habe, neu hochgeladene Files mit den verbotenen Musikstücken abzugleichen, reiche dies nicht aus. Ebenso unzureichend sei die Einrichtung eines Wortfilters beim Datei-Upload.
Im Urheberrecht gelte vielmehr ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Rapidshare treffe ein Organisationsverschulden, da es nicht habe darlegen können, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen habe, um erneute Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.
Die Hanseaten bestimmten die Höhe des Ordnungsgeldes auf milde 1.500,- EUR. Es sei davon auszugehen, so das Gericht, dass sich Rapidshare zukünftig an das Verbot halte werde. Eine höhere Strafe sei nicht angemessen, da es sich um den ersten Verstoß in dieser Sache handle.