Eine Vertragsstrafe von 1.000,- EUR, die ein Schuldner im Rahmen einer Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes gegen die PAngVO anbietet, ist nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2014 - Az.: 3 W 123/14).
Eine Vertragsstrafe ist nur dann angemessen, wenn sie den Schuldner empfindlich träfe, wenn er die versprochene Unterlassung nicht einhalten würde, so die Richter.
Zwar handle es sich bei der vorliegenden Wettbewerbsverletzung nur um einen geringen Verstoß (fehlende Schaufensterpreisauszeichnung in einem Ladenlokal). Jedoch komme erschwerend hinzu, dass die Schuldnerin 7 Filialen betreibe.
Daher sei eine Höhe von 1.000,- EUR keinesfalls ausreichend, so dass die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeschlossen worden sei.