Die Nutzung einer fremden urheberrechtlich geschützten Grafik auf der eigenen Webseite stellt nicht zwingend einen einfach gelagerten Rechtsfall dar <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtswidrige-nutzung-einer-grafik-auf-webseite-kein-einfach-gelagerter-fall-31-c-3239-10-amtsgericht-frankfurt_am-20110301.html _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 01.03.2011 - Az.: 31 C 3239/10 - 74).
Der Beklagte hatte vom Kläger unerlaubt eine urheberrechtlich geschützte Grafik übernommen. Der Kläger sprach daraufhin über seinen Anwalt eine Abmahnung aus. Der Content-Dieb lehnte jedoch die Abmahnkosten in der geforderten Höhe ab (ca. 500,- EUR) und wollte nur 100,- EUR erstatten, da es sich um einen einfach gelagerten Fall nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97 a Abs.2 UrhG handle. Nach dieser Vorschrift sind die Abmahnkosten auf maximal 100,- EUR gedeckelt.
Das AG Frankfurt a.M. lehnte diese Begrenzung ab und sprach dem Kläger die Abmahnkosten zu.
Zum einen sei bereits kein einfach gelagerter Fall gegeben. Der Kläger habe erst durch umfangreiche Nachforschungen die Sachlage klären müssen. Darüber hinaus liege auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, da der Beklagte auf kommerzielle Seiten verlinke.