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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Verzicht eines Synchronsprechers auf Urheber-Nennung ist unwirksam

Verzichtet ein Synchronsprecher auf die Nennung seines Namens im Vor- oder Abspann eines Filmes, ist dies unwirksam, da dies mit dem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts nicht vereinbar ist <link http: www.online-und-recht.de urteile verzicht-auf-urhebernennung-in-synchronsprecher-vertrag-unwirksam-landgericht-berlin-20141104 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 04.11.2014 - Az.: 15 O 153/14).

Die verklagte Filmverleih-Firma verwendete in ihren AGB

"Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen"

Der Kläger war ein bekannter Synchronsprecher und verkörperte die deutsche Sprachfassung der Hauptfigur des Spielfilms. Er wurde weder im Vor- noch im Abspann namentlich erwähnt.

Das LG Berlin sah das Vorgehen der Firma als Urheberrechtsverstoß an. Zwar gebe es eine Klausel, die einen Verzicht auf die Namensnennung beinhalte. Diese Regelung sei aber unwirksam, da sie mit dem Grundgedanken des <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 UrhG nicht vereinbar sei.

Die Beklagte hätte den Kläger also namentlich erwähnen müssen. Da dies nicht geschehen sei, stehe dem Synchronsprecher ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu.

Aufgrund der fehlenden Urhebernennung sei von einem 100% Verletzerzuschlag als Schadensersatz auszugehen. Denn der Kläger habe die Synchronisation einer Hauptrolle übernommen, so dass er einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg des Gesamtwerkes geleistet habe.

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