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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Virtuelles Büro ohne Möglichkeit der Post-Zustellung verletzt Online-Impressumspflicht

Gibt ein Unternehmer im Impressum seiner Webseite lediglich die Post-Adresse eines virtuelles Büros an, unter keine ordnungsgemäßen Zustellung erfolgen kann, handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß (OLG München, Urt. v. 19.10.2017 - Az.: 29 U 8/17).

Die Parteien betrieben beide werbefinanzierte Internet-Foren, die sich mit Uhren befassten. Im Impressum seines Portals hatte der Beklagte die Post-Adresse eines sogenannten virtuellen Büros angegeben. Unter dieser Anschrift konnten keine Zustellungen erfolgen.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die impressumsrrechtlichen Vorschriften und klagte auf Unterlassung.

Das OLG München gab ihr Recht und bejahte eine Rechtsverletzung. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass keine Zustellungen an die angegebene Adresse erfolgen konnten.

Der Beklagte habe zwar angegeben, dass er unter der Adresse ein virtuelles Büro angemietet habe. Dies begründe aber keine Niederlassung, die berechtigten würde, diesen Geschäftssitz im Impressum zu nennen.

Denn auch wenn der Beklagte über die Unterhaltung des virtuellen Office in Form der elektronischen Weiterleitung der Post hinaus dort auch öfters kurzzeitig einen Raum angemietet und sich dann auch dort aufgehalten haben sollte, habe er gleichwohl unter der Anschrift keine Niederlassung betrieben, da Zustellungen gleichwohl grundsätzlich unter der Anschrift nicht erfolgten konnten. 

Daher habe der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten.

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