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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Vorangegangene private Abmahnung macht anwaltliche Abmahnung entbehrlich

Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung sind nicht erstattungsfähig, wenn durch eine vorangegangene Eigenabmahnung der angestrebte Zweck bereits erreicht wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile vorangegangene-eigenabmahnung-hindert-kostenerstattung-anwaltlicher-abmahnung-11-u-36-11-oberlandesgericht-frankfurt-20120110.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.01.2012 - Az.: 11 U 36/11).

Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite einige Artikel aus einem von der Klägerin verlegten Magazin veröffentlicht. Die Klägerin übersandte der Beklagten daraufhin ein Schreiben, in welchem sie auf die urheberrechtlich geschützten Inhalte sowie auf ihre Vertriebsrechte hinwies. Sie forderte von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der Seitenabrufe sowie eine Erklärung, dass die Beklagte zukünftig keine weiteren Artikel der Klägerin ohne deren Zustimmung verwenden werde. Des weiteren bot sie der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrags für die genannten Inhalte an. 

Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben. Zwar bestehe ihrer Auffassung nach kein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, sie werde gleichwohl künftig auf die Veröffentlichung von Artikeln aus dem Magazin der Klägerin verzichten und sei bereit, für die Vergangenheit eine der Nutzung entsprechende Vergütung zu zahlen. 

Daraufhin ließ die Klägerin noch einmal anwaltlich abmahnen.

Die Frankfurter Richter stuften diese Kosten als nicht erstattungsfähig ein.

Der Zweck einer Abmahnung sei vorliegend bereits durch das eigene Schreiben der Klägerin erreicht worden. Eine Wiederholung derselben Aufforderung durch ein Anwaltsschreiben sei daher objektiv nicht erforderlich gewesen. 

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