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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Hannover: Voraussetzungen für Entzug einer Heilpraktikererlaubnis

Die 5. Kammer des Gerichts lehnt Eilantrag eines in Bückeburg tätigen 67-jährigen Heilpraktikers durch Beschluss vom 25.06.2010 ab.

Der Antragsteller wandte sich gegen einen vom Landkreis Schaumburg erlassenen Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis. Das Gericht geht aufgrund der Zeugenaussage der Patientin und Aussagen ihrer Angehörigen davon aus, dass der Heilpraktiker die Patientin darin bestärkte, fachärztliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Patientin im Juni 2005 festgestellt hatte, dass ein Knoten in ihrer Brust vorhanden war.

Auch die voranschreitende Deformierung der Brust bis hin zu einer blutenden Wunde veranlasste ihn nicht zum Abbruch der heilpraktischen Behandlung und Überweisung der Patientin an einen Facharzt. Die Kammer folgte nicht seinem Vortrag, er habe Hinweise auf eine fachärztlich gebotene Abklärung der Erkrankung gegeben. Zwar dokumentierte er die äußerlichen Anzeichen der Brustkrebserkrankung, die Schmerzbekundungen der Patientin und die von ihm durchgeführten Behandlungen zur Beseitigung des Lymphstaus, nicht aber den von ihm behauptete Hinweis. Stattdessen erhöhte er stetig die heilpraktische Behandlungsintensität.

Die Patientin wurde fortlaufend schwächer und brach im April 2007 zusammen. Die Brustkrebserkrankung war zu diesem Zeitpunkt in einem weit fortgeschrittenen Stadium und eine Vielzahl von Organen war bereits von Metastasen befallen. Die Patientin verstarb im November 2008.

Das Gericht sieht die berufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung seines Berufs nicht mehr als gegeben an. Es bestätigt die sofortige Beendigung seiner Heilpraktikertätigkeit durch den Landkreis Schaumburg, weil es die dringende Gefahr sieht, dass es anderenfalls zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.

Beschluss vom 25.06.2010, Az.: 5 B 2650/10

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 28.06.2010

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