Auch der bloße Ortswechsel einer Skulptur kann unter gewissen Umständen eine Urheberrechtsverletzung sein, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile umsetzung-einer-skulptur-verletzt-nicht-urheberrecht-des-bildhauers-6-u-215-08-oberlandesgericht-koeln-20090612.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.06.2009 - Az.: 6 U 215/08).
Der Kläger, ein Bildhauer, fertigte für den Bahnhofsvorplatz einer Stadt eine Skulptur an. Diese bestand aus fünf Pferden. Nach Meinung des Künstlers ein anderes Symbol für Freiheit, d.h.die Möglichkeit, sich an jeden Ort zu bewegen.
Einige Zeit später fanden Umbauarbeiten statt. Die Skulptur wurde vom Vorplatz entfernt und in Front eines Verwaltungsgebäudes platziert.
Der Kläger sah darin eine Urheberrechtsverletzung, dennn die ursprüngliche Idee, Freiheit zu symbolisieren, laufe nun aufgrund des neuen Standortes gänzlich ins Leere.
Die Kölner Richter sahen dies anders und verneinten einen Rechtsverstoß.
Zwar herrsche im Urheberrecht grundsätzlich ein Änderungsverbot. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die ursprüngliche Aussagekraft des Kunstwerkes nicht mehr zum Ausdruck komme.
Dies sei hier zu verneinen. Denn die spezifische Aussage komme auch dann zum Eindruck, wenn das Werk nicht mehr auf dem Bahnhofsvorplatz stehe. Das Wechseln des Standortes veränderte nicht den Gesamteindruck des Kunstwerkes.