Einem Regalsystem kann aufgrund seiner besonderen Form und langjähriger Nutzung wettbewerbliche Eigenart zukommen. Die Nachahmung stellt eine unlautere betriebliche Herkunftstäuschung dar. Die Herkunftsverwechslung entfällt nicht schon grundsätzlich dann, wenn der Dritt-Hersteller sein eigenes Kennzeichen auf das Regal hinzufügt <link http: www.online-und-recht.de urteile regalsystem-kann-durch-besondere-form-wettbewerbliche-eigenart-geniessen-6-u-152-10-oberlandesgericht-koeln-20110622.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 22.06.2011 - Az.: 6 U 152/10).
Der Kläger war Hersteller eines Regalsystems, was seit den 1970er Jahren im Ladenbau eingesetzt wurde. Die Beklagte stellte ebenfalls Regalsysteme her. Aufgrund der massiven Ähnlichkeit zwischen den Waren, war der Kläger der Auffassung, dass es sich um eine unlautere Nachahmung seines Regalsystems handle und klagte.
Das OLG Köln bejahte den Unterlassungsanspruch.
Sowohl die einzelnen Gestaltungselemente als auch deren besondere funktionale und optische Individualität zeuge von wettbewerblicher Eigenart. Dafür spreche zudem die jahrzehntelange Vermarktung sowie der hohe Marktanteil.
Aufgrund der Vielzahl der Übereinstimmungen liege es nahe, dass der durchschnittliche Verbraucher den Eindruck bekomme, dass es sich bei der Regalserie um diejenige des Klägers handle. Dazu sei es noch nicht einmal erforderlich, dass der Verbraucher den Hersteller namentlich kenne.
Die Herkunftsverwechslung entfalle auch dann nicht, wenn der Beklagte sein eigenes Kennzeichen auf das Regalsystem hinzufüge.