Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsrechtliche-missbrauchsklausel-findet-auf-urheberrecht-anwendung-4-u-77-09-oberlandesgericht-hamm-20090922.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.09.2009 - Az.: 4 U 77/09) hat entschieden, dass die wettbewerbsrechtliche Missbrauchs-Klausel auf urheberrechtliche Streitigkeiten entsprechend anwendbar ist.
Der Kläger rügte die Verletzung seiner Fotos, die die Beklagten unerlaubt auf ihren Webseiten verwendeten. Er sprach daraufhin eine umfangreiche Abmahnung und verlangte die Zahlung einer erheblichen Summe. Als die Beklagten sich weigerten, ging er vor Gericht und machte die Unterlassung der Fotos geltend.
Die Richter wiesen die Klage ab, da sie das klägerische Handeln als rechtsmissbräuchlich ansahen.
Sie übertrugen dazu die Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Klausel des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.4 UWG auf das Urheberrecht. Zwar finde die Norm nicht direkte Anwendung, könne jedoch entsprechend angewendet werden.
Ein Missbrauch liege vor, weil der Kläger außergerichtlich umfangreiche Ansprüche geltend gemacht habe, nun aber nur einen Bruchteil, nämlich die Unterlassung, gerichtlich einfordere. Hieraus lasse sich der Rückschluss folgern, dass es dem Kläger primär um die bloße Erzielung von außergerichtlichen Kosten gehe.