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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Zahlreiche AGB in Samsung App-Store rechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv samsung-lg-frankfurt-main-vertraege-apps-2013-06-06.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.06.2013 - Az.: 2-24 O 246/12) hat entschieden, dass zahlreiche AGB im App-Store von Samsung rechtswidrig und somit unwirksam sind.

Es ging dabei insbesondere um nachfolgende Bestimmungen:

[1] "Die Software, die Sie im Rahmen der Services nutzen, kann Updates von Samsung automatisch herunterladen und installieren. Sie willigen ein, diese Updates im Rahmen der Nutzung des Services anzunehmen und gestatten Samsung die Bereitstellung."

[2] "Samsung kann die Services ganz oder teilweise einstellen."

[3] "Wir behalten uns das Recht vor, die Services jederzeit einzustellen oder zu ändern".

[4] "Im Gegenzug willigen Sie ein, dass Samsung in den Services Werbung schalten kann."

[5] "Vorbehaltlich ... ist die Gesamthaftung des Lizenzgebers unter dieser Lizenz auf den Preis, den Sie für die Applikationsnutzung zahlen, oder auf 50 EUR beschränkt, wobei der höhere Wert maßgeblich ist."

Die Klausel [1] sei rechtswidrig, so die Richter, da die automatische Installation ohne Rücksicht auf die Interessen des Verbrauchers geschehe. Es erfolge keinerlei Prüfung, ob eine solche Maßnahme für den Verbraucher zumutbar sei. Insbesondere verpflichte sich die Beklagte noch nicht einmal, den Kunden vorab zu informieren.

Regelungen [2] und [3] verstießen gegen geltendes Recht, denn die Einstellung eines Services sei mit den Grundsätzen eines entgeltpflichtigen Vertrages nicht vereinbar. Insbesondere reiche es nicht aus, den Kunden einfach vorab zu informieren. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass er das, was er erlangt und bezahlt habe, auch behalten dürfe.

Klausel [4] sei verboten, da keine wirksame Einwilligung vorliege. Insbesondere sei die Reichweite und der Umfang der Bestimmung unklar.

Punkt [5] sei nicht erlaubt, da die Haftungsbegrenzung für bestimmte Fälle unzulässigerweise begrenzt werde.

Erst jüngst hatte das LG Berlin <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv urteil_des_lg_berlin_zur_datenschutzrichtlinie_von_apple.pdf _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2013 - Az.: 15 O 92/13) entschieden, dass zahlreiche Klauseln  in der Datenschutzerklärung von Apple rechtswidrig sind.

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