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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zuständiges Gericht bei Internet-Maklerlohn

Ein deutscher Immobilienmakler richtet sich bereits dann an niederländische Verbraucher, wenn er auf seiner deutschsprachigen Webseite eine niederländische Flagge hat und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache enthält <link http: www.online-und-recht.de urteile zustaendiges-gericht-bei-internetseite-eines-immobilienmaklers--bundesgerichtshof-20150115 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.01.2015 - Az.: I ZR 88/14). In einem solchen Fall sind nicht die deutschen Gerichte, sondern die niederländischen zuständig.

Die Klägerin war eine in Kleve ansässige Immobilienmaklerin und betrieb einen deutschsprachigen Internetauftritt. Die Webseite enthielt eine niederländische Flagge und in niederländischer Sprache in orangefarbener Schrift den sinngemäßen Hinweis "Informationen auch auf Niederländisch!".

Die Beklagten, die in den Niederlanden wohnten, wurden Kunden der Klägerin.

Die Parteien stritten später über die Bezahlung des Maklerlohns. Fraglich war, ob die deutschen oder niederländischen Gerichte für diesen Rechtsstreit zuständig waren.

Der BGH verneinte hier die Anwendung deutscher Gerichtsbarkeit, weil die Beklagten Verbraucher gewesen sind und nachweisen konnten, dass die Klägerin ihre Leistungen (auch) auf den niederlänsichen Markt ausgerichtet hätten.

Ausreichend hierfür sei es, dass die Klägerin eine niederländische Flagge bei sich auf der Homepage integriert und den Hinweis auf Kenntnisse der niederländischen Sprache aufgenommen habe.

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