Lernspiele können als wissenschaftliche Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt immer dann, wenn die Spiele so gestaltet sind, dass das alltägliche Element durch kreative und einzigartige Darstellungen ersetzt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile lernspiele-fuer-kinder-urheberrechtlich-geschuetzt-i-zr-140-09-bundesgerichtshof--20110601.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: I ZR 140/09).
Es ging zwischen den Parteien um die Fage, ob Lernspiele für Kinder urheberrechtlichen Schutz genießen können oder nicht. Bei der Klägerin handelte es sich um die Entwicklerin von unterschiedlichen Lernspielen für Kinder. Die Beklagte vertrieb auch Lernspiele, die größtenteils nach demselben Prinzip funktionierten wie die Spiele der Klägerin.
Die Klägerin sah eine Urheberrechtsverletzung und begehrte Unterlassung und Schadensersatz.
Die BGH-Richter bejahten den Urheberrechtsschutz.
Dabei sei der im Urheberrecht festgelegte Begriff "Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art" <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __2.html _blank external-link-new-window>(§ 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG) weit auszulegen. Der Umstand, dass sich die Spiele an Kindern richteten, sei daher für den wissenschaftlichen Charakter unerheblich.
Die Spiele würden aufgrund ihrer Gestaltung und der kreativen Umsetzung die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Es gehe über das Alltägliche hinaus, so dass das Anbieten nahezu identischer Spiele durch die Beklagte rechtswidrig sei. Da die Individualität der einzelnen Spielelemente jedoch nicht allzu groß sei, habe die Beklagte durch Veränderung kleiner Spielabläufe oder Gestaltungsmerkmale die Möglichkeit, eine Urheberrechtsverletzung zu umgehen.