Ein Wettbewerbsverband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er nur die Wettbewerbsverstöße von externen Dritten verfolgt, die Rechtsverletzungen der eigenen Mitglieder aber unberücksichtigt lässt (OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2020 - Az.: 2 /U 16/19).
Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Wirtschaftsverbund nur die Wettbewerbsverstöße von Externen rechtlich beanstandet, die der eigenen Mitglieder aber unbeachtet lässt.
Diese Frage hat das OLG Rostock bejaht:
"Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt (...) das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart.
Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Prinzip dem Kläger insofern günstigen Beweislastverteilung.
Im Ausgangspunkt trifft die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs wegen des Einwendungscharakters dieser Rechtsfigur zwar den - vermeintlichen - Verletzer, hier also die Beklagte.
Ist aber die tatsächliche Vermutung für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch geeigneten Tatsachenvortrag des Verletzers - oder ggf. auch bereits anhand des eigenen Sachvortrages des klagenden Verbandes - erschüttert, aus dem sich Anhaltspunkte für eine systematische „Verschonung" eigener Mitglieder ergeben, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss dann durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften (...).
Solche Anhaltspunkte liegen hier vor und sind nicht entkräftet."
Das OLG Rostock stufte eine solche Verhaltensweise als Rechtsmissbrauch ein, die zur Unzulässigkeit der Klage führe.