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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Verband handelt rechtsmissbräuchlich, da er Wettbewerbsverstöße von eigenen Mitgliedern nicht verfolgt

Ein Wettbewerbsverband handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er nur die Wettbewerbsverstöße von externen Dritten verfolgt, die Rechtsverletzungen der eigenen Mitglieder aber unberücksichtigt lässt (OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2020 - Az.: 2 /U 16/19).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Wirtschaftsverbund nur die Wettbewerbsverstöße von Externen rechtlich beanstandet, die der eigenen Mitglieder aber unbeachtet lässt.

Diese Frage hat das OLG Rostock bejaht:

"Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt (...) das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von  seiner Abmahntätigkeit  ausspart. 

Das gilt auch unter  Berücksichtigung der im Prinzip dem  Kläger insofern  günstigen Beweislastverteilung. 

Im  Ausgangspunkt trifft  die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen  des  Rechtsmissbrauchs wegen  des Einwendungscharakters  dieser Rechtsfigur  zwar den - vermeintlichen - Verletzer,  hier also die Beklagte. 

Ist aber die tatsächliche Vermutung für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung  durch geeigneten Tatsachenvortrag  des Verletzers - oder ggf. auch bereits anhand  des eigenen Sachvortrages  des klagenden Verbandes - erschüttert, aus dem sich Anhaltspunkte für eine systematische  „Verschonung" eigener Mitglieder ergeben, so trifft den Verband  eine zumindest  sekundäre Darlegungslast. Er muss dann durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften (...). 

Solche Anhaltspunkte liegen hier vor und sind nicht entkräftet."

Das OLG Rostock stufte eine solche Verhaltensweise als Rechtsmissbrauch ein, die zur Unzulässigkeit der Klage führe.

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