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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Verein darf auch mit wenig Mitgliedern „Verband für…“ heißen

Ein Verein, dessen Mitgliederzahl gering ist, darf dennoch die Namensbezeichnung "Verband" führen. Ausschlaggebend ist nicht die Anzahl der Mitglieder <link http: www.online-und-recht.de urteile verband-auch-fuer-geringe-mitgliederzahl-von-verein-20-w-525-10-oberlandesgericht-frankfurt-20110503.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.05.2011 - Az.: 20 W 525/10).

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verein, der die Anmeldung in das Vereinsregister beantragte. Dies wurde ihm versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Name "Verband" nur zulässig sei, wenn eine größere Anzahl von Mitgliedern vorliege oder eine Tätigkeit auf Bundes- oder Landesebene in Bezug auf öffentliche Interessen gegeben sei. Beide Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.

Hiergegen wehrte sich der Kläger und bekam vor dem OLG Frankfurt a.M. Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass der Vereinsname mit der Bezeichnung "Verband für…" nicht davon abhänge, wie viele Mitglieder ein Verein habe. Es gäbe in Deutschland sogar Vereine, die sich "Verband für…" nennen würden und nur 6 Mitglieder hätten. Dies allein zeige, dass die Mitgliederanzahl nicht ausschlaggebend sei.
 
Voraussetzung sei, dass der Verein im Rahmen seiner Satzung und Tätigkeit verdeutliche, welche Interessen er verfolge. Solange der Name des Vereins keine Erwartungen hinsichtlich der Größe oder Bedeutung wecke, dürfe auch die Bezeichnung "Verband" verwendet werden.    

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