Das hat die 6. Kammer heute in einem Klageverfahren entschieden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte den Kreis Schleswig-Flensburg zunächst außergerichtlich aufgefordert, gegen den pfandfreien Getränkeverkauf in den Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze vorzugehen.
Nachdem der Kreis hierauf nicht reagierte, erhob die DUH eine Untätigkeitsklage, mit der sie den Kreis zur Durchsetzung des Einweggetränkepfands in den beigeladenen Bordershops verpflichten wollte.
Die Klage hatte Erfolg.
Die Richter stellten heraus, dass die DUH als Umweltverband zunächst klagebefugt sei und der Verkauf von Einweggetränkeverpackungen an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz unterliege.
Deswegen sei der Kreis verpflichtet, gegen die andauernden Verstöße der Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung vorzugehen. Die Pfandpflicht im Grenzhandel verstoße weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Die in der Vorschrift geregelte Ausnahme von der Pfandpflicht gelte nur für den unmittelbaren Export von Einweggetränkeverpackungen. Die Regelung sei nicht übertragbar auf die in Grenzgeschäften unterzeichneten Erklärungen der überwiegend dänischen Endverbraucher, dass sie die Getränke erst außerhalb Deutschlands konsumierten.
Die Getränke würden nach wie vor an Endverbraucher verkauft. Den Behörden sei eine Kontrolle dieser individuellen Verpflichtungserklärung – anders als im kommerziellen Export – unmöglich. Das Ermessen des Kreises sei – bis auf die Umsetzungsfrist – auf Null reduziert. Es liege ein eklatanter Rechtsverstoß vor. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die beigeladenen Grenzhändler mittels Ordnungsverfügung zur Einhaltung des Einwegpfands aufzufordern und die Pfandpflicht durchzusetzen.
Das Urteil (6 A 74/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Kreis und Beigeladene können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe das OVG anrufen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 20.05.2026