Ein Zeitschriftenverleger, der in der Rubrik "Presseschau" fremde Beiträge veröffentlicht, haftet als Verbreiter für diese Äußerungen <link http: www.online-und-recht.de urteile verbreiterhaftung-fuer-fremdbeitraege-in-presseschau-1-bvr-134-03-bundesverfassungsgericht--20090625.html _blank external-link-new-window>(BVerfG, Beschl. v. 25.06.2009 - Az.: 1 BvR 134/03).
Es ging um die Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlages. Dieser hatte in seiner Zeitschrift in der Rubrik "Presseschau" einen Artikel aus einer anderen Tagespublikation auszugsweise wiedergegeben. Dieser fremde Bericht war rechtswidrig, so dass der Verleger zur Unterlassung der fremden Zusammenfassung verurteilt wurde.
Der Verleger sah sich durch die die Verurteilung in seinen Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.
Die Richter des BVerfG nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Eine Verantwortlichkeit für fremde Beiträge komme überall dort zum Tragen, wo der Publizierende sich nicht ausreichend vom Inhalt distanziere. Nur wenn klar ersichtlich werde, dass es sich bei dem wiedergegebenen Inhalt nicht um die eigene, sondern um eine fremde Stellungnahme handle, greife die Verbreiterhaftung nicht.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Denn aus der Veröffentlichung werde nicht deutlich dass eine Vielzahl von Meinungen zu einem bestimmten Thema existiert hätten. Vielmehr sei der Bericht isoliert veröffentlicht worden. Ein Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit liege demnach nicht vor.