Der Verleger einer Zeitung haftet grundsätzlich nicht für Wettbewerbsverstöße in Anzeigen. Handelt es sich jedoch um eine offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzung, so kommt eine Verantwortlichkeit ausnahmsweise in Betracht <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-verlegers-bei-eindeutigem-wettbewerbsverstoss-6-u-43-10-oberlandesgericht-koeln-20100827.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 27.08.2010 - Az.: 6 U 43/10).
Ein Wettbewerbsverband ging gegen einen Zeitungsverleger vor. In dessen Ausgabe lag eine Werbung bei, in der für angeblich schlankmachende Produkte geworben wurde.
Die Kölner Richter bejahten die Haftung des Beklagten.
Zwar sei die Zeitung aufgrund des Presseprivilegs grundsätzlich nicht verantwortlich für die rechtliche Einwandfreiheit der von ihr abgedruckten Werbematerialien.
Etwas anderes gelte jedoch in den Fällen, wo offensichtliche Rechtsverletzungen vorlägen.
Gerade Schlankheitsmittel würden häufig vollmundig beworben werden, ohne dass die Wirkung einer Nachprüfung standhalte. Dies sei auch dem Verleger bekannt. Es handle sich daher um eine offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzung, die leicht erkennbar gewesen sei. In derartigen Fällen hafte daher der Verleger.