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Kategorie: Urheberrecht

LG Hamburg: Verletzung der Nutzungsrechte des Buches "Pippi Langstrumpf"

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrecht-der-buchreihe-pippi-langstrumpf-verletzt-308-o-200-09-landgericht-hamburg-20090428.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 308 O 200/09) hat entschieden, dass bei nur minimaler Veränderung von Personen und ihren charakteristischen Eigenarten aus bekannten Buchwerken (hier: "Pippi Langstrumpf") eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist.

Der Beklagte veröffentliche ein Buch mit dem Titel "Die doppelte Pippielotta". Der Kläger, Inhaber der Nutzungsrechte von Astrid Lindgrens "Pippi Langstrumpf", sah in dem Werk eine Rechtsverletzung.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden und den Beklagten zur Unterlassung verurteilten. Denn es handle sich um eine unzulässige, unfreie Bearbeitung.

Die maßgeblichen Hauptpersonen und ihre charakteristischen Eigenschaften würden unverkennbar und deutlich zutage treten. Von einem "Verblassen" der übernommenen eigenpersönlichen Züge der "Pippi Langstrumpf"-Bücher könne keine Rede sein.

Im Buch des Beklagten sei der Name der Protagonistin beispielsweise "Pippie" anstatt - wie in der Original-Vorlage - "Pippi". Ihr Vater lebe auf der "Takka-Tuka"-Insel statt "Taka-Tuka"-Insel.

Das Hinzufügen, Weglassen oder Austauschen eines einzelnen Buchstabens begründe insoweit keinen nennenswerten Abstand. Da der Beklagte ohne das Einverständnis des Klägers gehandelt habe, liege eine widerrechtliche Nutzung vor.

 

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