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Kategorie: Onlinerecht

VG Köln: Vertriebsverbot von Mobilfunkrepeatern bestätigt

Mit einem gestern verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Unternehmens abgewiesen, dem von der Bundesnetzagentur der Vertrieb von sogenannten Mobilfunkrepeatern verboten worden ist, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können.

Die Klägerin vertreibt derartige Geräte, die in Bereichen mit schlechten Empfangsbedingungen - z.B. in Tiefgaragen, in U-Bahnstationen und in Bürogebäuden mit speziell beschichteten energiesparenden Fenstern – die Nutzung von Mobilfunk ermöglichen. Die Beklagte hat den Vertrieb verboten, weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobilfunknetzbetreiber die exklusiven Nutzungsrechte an den betreffenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustimmung erforderlich ist.

Das Gericht hat diese Entscheidung als rechtmäßig bestätigt. Der Mobilfunkrepeater erfülle die Begriffsmerkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren könne. Da die dabei genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt seien, sei die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig. Auf diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte seien die Erwerber hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az. 21 K 2589/12

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 18.07.2013

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