Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 30. Juli 2010 entschieden, dass die Bezeichnung "Vorderschinken-Erzeugnis" eine Irreführung der Verbraucher darstellt, wenn unter dieser Bezeichnung ein Produkt vertrieben wird, welches keine Schinkenqualität aufweist.
Die Klägerin vertreibt an gewerbliche Kunden ein im Ausland hergestelltes Produkt unter der Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis, aus Vorderschinkenfleisch geformt, teilweise zerkleinert, grob entfettet, ohne Schwarte, gepökelt, gekocht, nach italienischer Art". Die Stadt Aachen gab der Klägerin mittels Ordnungsverfügung auf, ihr Produkt nicht mehr in Verbindung mit dem Wort "Schinken" in Verkehr zu bringen.
Die Kammer hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen und erläutert, dass es sowohl nach europäischem Recht als auch nach deutschem Lebensmittelrecht verboten sei, Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen.
Die Angabe "Vorderschinken-Erzeugnis" sei eine irreführende Bezeichnung und zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Die Klägerin erwecke durch die Bezeichnung bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, ihr Produkt entspreche den allgemein üblichen und in Fachkreisen anerkannten Anforderungen an Schinken, wie sie in den entsprechenden Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs ihren Ausdruck finden. Dabei unterschreite das Produkt die für Schinken vorgesehene Mindestvorgabe eines Gehalts von 19 % Fleischeiweiß im fettfreien Anteil deutlich.
Gegen die Entscheidung kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 7 K 1467/09
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 26.08.2010