Der Tatbestand des Betruges ist erfüllt, wenn ein Mahnbescheidsantrag von dem Antragsteller in Kenntnis der Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung ausgefüllt wird, um den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheids zu veranlassen <link http: www.online-und-recht.de urteile bewusst-falscher-mahnbescheidsantrag-erfuellt-betrugsvoraussetzungen-31-ss-29-11-oberlandesgericht-celle-20111101.html _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 01.11.2011 - Az.: 31 Ss 29/11).
Der Angeklagte hatte gegen Dritte Mahnbescheide beantragt, obwohl ihm bekannt war, dass ihm ein Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustand.
Die Celler Richter werteten dies als strafbaren versuchten Betrug.
Der Angeklagte habe in den Mahnbescheiden unrichtige Tatsachen angegeben, um den Rechtspfleger zum Erlass der Mahnbescheide zu veranlassen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass ihm die geltend gemachten Forderungen nicht zustanden.