Weist ein Anschluss-Inhaber nach, dass er sein WLAN-Netz ausreichend abgesichert hat und sich keine P2P-Software auf dem Rechner befunden hat, so kann er damit den Vorwurf einer P2P-Urheberrechtsverletzung entkräften <link http: www.online-und-recht.de urteile entlastung-in-p2p-faellen-trotz-ermittlung-durch-filesharing-software-moeglich-17-o-39-11-landgericht-stuttgart-20110628.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2011 - Az.: 17 O 39/11).
Die Klägerin war Rechteinhaberin an verschiedenen Musikwerken. Den Beklagten wurde vorgeworfen, dass über ihren Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen begangen wurden. Ermittelt wurde dies anhand der festgestellten IP-Adressen.
Noch zu einer Zeit als den Beklagten die Vorwürfe nicht bekannt waren, suchte die Polizei deren Wohnung auf. Freiwillig gestatteten die Beklagten eine Untersuchung ihres Rechners, der jedoch negativ ausfiel. Weder Musikstücke noch eine P2P-Software wurden festgestellt.
Wenig später mahnt die Klägerin die Beklagten wegen der Urheberrechtsverletzungen ab.
Das Stuttgarter Landgericht wies die Klage ab. Zwar spreche aufgrund der festgestellten IP-Adressen eine Vermutung für die Täterschaft der Beklagten. Diesen Vorwurf hätten die Beklagten jedoch aber entkräften können.
Durch die Tatsache, dass keinerlei Nachweise auf dem Rechner gefunden worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beklagten nicht verantwortlich seien. Sie hätten auch nachweisen können, dass sie ausreichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hätten.
Vor allem spreche für die Beklagten, dass sie die polizeiliche Untersuchung des Rechners freiwillig hätten geschehen lassen. Und das zu einer Zeit, wo sie von dem Tatvorwurf keine Kenntnis gehabt hätten, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, etwaige Dateien kurzfristig vor dem Eintreffen der Strafverfolgungsbehörden zu löschen.