Löscht ein Unternehmen die Daten seiner Werbemails, bevor es vollständig Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen kann, liegt darin ein DSGVO-Verstoß (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2026 - Az.: 29 K 7470/24).
Ein Betroffener erhielt eine Werbe-E-Mail von dem klägerischen Unternehmen und verlangte DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Unternehmen übersandte jedoch nur eine unvollständige Datenschutzauskunft und bestätigte gleichzeitig, die Daten inzwischen gelöscht zu haben.
Der Betroffene beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde, da seine Anfrage nicht beantwortet worden sei. Die Behörde sah einen Verstoß, weil das Unternehmen Daten gelöscht habe, bevor das Auskunftsbegehren erfüllt war, und sprach eine Verwarnung aus.
Gegen diese Verwarnung wehrte sich die Klägerin vor Gericht.
Das Gericht wies die Klage des Unternehmens ab. Die Verwarnung der Datenschutzbehörde blieb somit bestehen.
Die Firma hätte die Daten bis zur vollständigen Beantwortung der Anfrage speichern müssen. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, weil es weder eine Einwilligung des Betroffenen zur Löschung noch eine rechtliche Pflicht dafür gegeben habe.
Die Aufbewahrungspflicht ende frühestens dann, wenn alle verlangten Angaben fristgerecht übermittelt wurden.:
"Wie lange personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsbegehrens gespeichert werden müssen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
Denn jedenfalls tritt Erfüllung der Informationspflicht des Verantwortlichen und mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung frühestens ein, nachdem dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden (Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSGVO).
Die Klägerin hat vorliegend die Daten aber bereits gelöscht, bevor dem Beschwerdeführer die Auskunft übermittelt worden ist. Mit Übersendung der als Datenschutzauskunft bezeichneten Daten hat die Klägerin bereits die Löschung der Daten in ihrer Datenbank bestätigt."
Und weiter:
“Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Verwarnung liegen vor. Die Klägerin hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach der Stellung des Auskunftsantrags nicht weiter gespeichert hat. Die Löschung der Daten trotz der Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung war rechtswidrig.”
In derartigen Fällen - so das Gericht - käme auch ein Bußgeld in Betracht, denn mit einer solchen Vorgehensweise werde (vermutlich) versucht, die rechtswidrige Datenspeicherung der E-Mail-Adresse zu vertuschen:
"Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Verhängung eines Bußgeldes gemäß Art. 58 Abs. 2 i DSGVO gerechtfertigt sein dürfte.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Löschung nicht nur die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenschutzauskunft, sondern auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vereitelt hat.
Es spricht alles dafür, dass dies beabsichtigt war.
Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeblich mit dessen Einwilligung verarbeitet, und durfte damit von der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ausgehen. Es gab also keinen Grund zur Löschung, es sei denn, die Daten sind tatsächlich rechtswidrig erhoben worden."