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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wann die Drohung mit der SCHUFA erlaubt ist

Die Drohung eines Unternehmens gegenüber seinen Kunden bei offenen Forderungen mit einem SCHUFA-Eintrag ist nur dann rechtlich zulässig, wenn in dem Schreiben nicht verschleiert wird, dass ein bloßes Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um einen Eintrag zu vermeiden <link http: www.datenschutz.eu urteile anforderungen-an-drohung-mit-schufa-eintrag--bundesgerichtshof-20150319 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 157/13).

Vodafone hatte in seinen Aufforderungsschreiben zur Zahlung folgende Text-Passage aufgenommen:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.

Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen. Soweit muss es natürlich nicht kommen! Wir gehen vielmehr davon aus, dass wir die Angelegenheit nunmehr im gegenseitigen Interesse aus der Welt schaffen können. Ihrer fristgerechten Zahlung sehen wir entgegen."

Dies stufte der BGH als nicht ausreichend ein.

Zwar dürfe ein Gläubiger säumige Schuldner auf die drohende Gefahr eines SCHUFA-Eintrags und deren weitreichende Konsequenzen hinweisen. Zulässig sei dies jedoch nur dann, wenn nicht verschleiert werde, dass bereits ein einfaches Bestreiten der Forderung ausreiche, um einen solchen Eintrag zu vermeiden.

Im vorliegenden Fall fehle ein solcher klarer Hinweis, dass der Verbraucher mit dem bloßen Bestreiten der Forderung eine Mitteilung an die SCHUFA verhindern könne. Vielmehr werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Mitteilung erfolge im Falle der Nichtzahlung zwangsläufig oder liege allein im Ermessen des Gläübigers. Die Bezeichnung "Unbestrittene Forderung" genüge nicht, um den Verbraucher ausreichend zu informieren.

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