Das OLG Düsseldorf hat sich zu der Frage geäußert, wann ein mit KI erstelltes Bild urheberrechtlich geschützt sein kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. v. 02.04.2026 - Az.: I-20 W 2/26).
Die Antragstellerin war Tierfotografin und bot unter anderem Unterwasserfotos von Hunden an. Sie erstellte ein Foto, das einen Hund unter Wasser zeigte, der nach einem roten Spielzeug schnappte.
Der Antragsgegner, mit dem sie früher zusammengearbeitet hatte, lud dieses Foto in eine KI-Software hoch. Die Software erzeugte daraus ein neues Bild, welches der Antragsgegner auf seiner Internetseite veröffentlichte. Wie genau er die KI durch Eingaben gesteuert hat, blieb unklar.
Die Fotografin verlangte im Eilverfahren, dem Antragsgegner die Nutzung des KI-Bildes zu verbieten.
Die Düsseldorfer Richter lehnten dies ab. Sie waren insbesondere der Ansicht, dass sich das neue Bild im Gesamteindruck deutlich vom Original unterscheide. Zwar sei das Motiv ähnlich, doch Motiv und Thema seien nicht urheberrechtlich geschützt.
Geschützt seien nur die konkreten kreativen Elemente eines Fotos, etwa Bildausschnitt, Perspektive, Schärfe und Lichtgestaltung. Nicht geschützt seien dagegen das Thema oder das Motiv als solches.
Die Übereinstimmung beider Bilder betreffe allein das Motiv eines Hundes unter Wasser mit einem roten Spielzeug. Die besondere Gestaltung des Originalfotos, etwa die Perspektive und die dynamische Wirkung, fände sich im KI-Bild nicht wieder. Dort sei der ganze Hund zu sehen. Zudem wirke das neue Bild deutlich comicartiger.
Im Rahmen der Auseinandersetzung erörterte das Gericht auch, ob der Antragsgegner an dem KI-Bild einen Urheberrechtsschutz erlangt hätte. Dies verneinten die Richter jedoch.
Bei KI-generierten Bildern komme es darauf an, ob der Nutzer die Gestaltung maßgeblich selbst geprägt habe. Er müsse konkret darlegen, welche kreativen Entscheidungen er getroffen habe und wie sich diese im Ergebnis widerspiegelten.
Hier habe der Antragsgegner nicht erläutert, mit welchen konkreten Vorgaben, Einstellungen oder Auswahlentscheidungen er die KI gesteuert habe. Er habe insbesondere nicht aufgezeigt, dass er durch individuelle und kreative Eingaben das Erscheinungsbild gezielt geformt habe.
Das Gericht betonte, dass die bloße Nutzung einer Software oder die Auswahl eines von der KI erzeugten Bildes nicht ausreiche.
Da nicht erkennbar gewesen sei, dass sich im KI-Bild eine eigene persönliche geistige Leistung des Antragsgegners widerspiegle, fehle es an der erforderlichen menschlichen Schöpfung. Die Bildgestaltung sei vielmehr im Wesentlichen durch den automatisierten Softwareprozess bestimmt worden.
Mangels nachweisbarer eigener kreativer Prägung sei das KI-Bild daher kein urheberrechtlich geschütztes Werk:
"Die bloße Auswahl eines Kl-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das Kl-Erzeugnis nicht in Betracht (…).
Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der Kl die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird (…)".
Und weiter:
“Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt derjenige, der sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung beruft (…).”