Die Webseite der Stadt Dortmund ist zu presseähnlich und verstößt damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht (LG Dortmund, Urt. v. 08.11.2019 - Az.: 3 O 262/17).
Klägerin war ein Dortmunder Verlag, der gerichtlich gegen die Webseite der Stadt Dortmund vorging. Sie sah das geltende Wettbewerbsrecht verletzt, weil die Stadt nicht bloß über ihre eigenen Aktivitäten berichte, sondern zudem zahlreiche weitere redaktionelle Berichte über sonstige Themen online publiziere.
Das LG Dortmund gab der Klägerin Recht und untersagte der Stadt die weitere Berichterstattung in dieser Form.
Als öffentlicher Träger habe die Beklagte den Grundsatz der Staatsferne der Presse zu beachten. Dieser Grundsatz schließe aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrsche, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllten. Der Staat dürfe sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen.
Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da gleich mehrere Beiträge (u.a. über die Meisterfeier von Borussia Dortmund oder über ein privates Hospiz) zu presseähnlich seien und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstießen.