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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Werbung "Dann geh doch zu Netto!" irreführend

Die Werbeaussage von Netto"Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!"  ist (auch dann) irreführend, wenn sich erst während des Aktionszeitraums die Preise verändern (OLG Nürnberg, Urt. v. 16.10.2018 - Az.: 3 U 761/18).

Der bekannte Discounter Netto warb mit der Aussage

"Du willst günstigere Preise als bei Globus? Dann geh doch zu Netto!".

Am Ende der Anzeige befand sich der kleingedruckte Hinweis:

"Diese Angebote gelten in allen Netto-Filialen in (...).  Die abgebildeten Artikel sind nicht in allen Filialen erhältlich und können wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein."

Zu Beginn der Aktion war es zutreffend, dass die Preise bei Netto niedriger waren als beim benannten Mitbewerber. Im Rahmen des Aktionszeitraums veränderte sich diese jedoch teilweise, sodass die Aussage nicht mehr stimmte.

Das OLG Nürnberg verurteilte Netto zur Unterlassung.

Für die Werbung mit Preisvergleichen gelte eine uneingeschränkte Aktualität, so die Richter. Es sei nach der Rechtsprechung  ohne Belang, ob die Angabe von vornherein unrichtig sei oder ob sie es erst m Verlauf der Zeit geworden sei.

Auch eine ursprünglich richtige Angabe verstoße gegen das Irreführungsverbot, wenn sie nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse irreführend fortwirke. So stelle beispielsweise die Nichtberichtigung eines Firmennamens nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Wettbewerbsverstoß dar.

Nichts anderes gelte auch im vorliegenden Fall. Eine zunächst zutreffende Werbung mit einem bezifferten Preisvorteil gegenüber einem Mitbewerber sei irreführend und werde unzulässig, wenn dieser seinen Vergleichspreis herabsetze. Denn grundsätzlich könne an einer objektiv irreführenden Werbeangabe kein schutzwürdiger Besitzstand bestehen, auch wenn sie früher nicht irreführend gewesen sei.

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