Eine Gutschein-Werbung mit einem Rabatt von 900,- EUR muss für den Kunden entsprechend transparent und nachvollziehbar ausgestaltet sein, so das OLG Hamm <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile bedingungen-von-gutschein-werbung-muessen-transparent-sein-4-u-154-08-oberlandesgericht-hamm-20090129.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 154/08).
Die Beklagte, Produzentin von Treppenliften, bewarb ihre Produkte mit einer Rabatt-Aktion. In dieser hieß es u.a.:
""Wir schenken Ihnen 900,- EUR!
Ihr persönlicher Gutschein 900,- EUR. Ihren persönlichen Gutschein können sie beim Kauf eines Treppenliftes bis zum (Datumsangabe) bei ihrem Fachberater einlösen. Gilt nur für Neuverträge. Pro Kauf maximal ein Gutschein einlösbar. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.Diese Aktion bezieht sich auf den Listenpreis des Fachberaters."
Die Hammer Richter sahen diese Werbeaktion als rechtswidrig an. Bei Verkaufsfördermaßnahmen müsse es dem Kunden immer möglich sein mit den Preisen von konkurrierenden Unternehmen zu vergleichen.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Vielmehr sei die Werbung intransparent ausgeschaltet. So werde zwar auf den "Listenpreis des Fachberaters" verwiesen, jedoch keine Angaben über den tatsächlichen Kaufpreis gemacht. Der Kunde werde damit bewusst im Ungewissen gelassen.
Durch das Produkt - Treffenlifte - seien insbesondere, ältere, gehbehinderte Menschen angesprochen, die einen Treppenlift als Hilfe benötigten. Sie könnten nicht ohne größere Mühen nachprüfen, welchen Wert dieser Listenpreis habe und wie hoch mögliche Vergleichpreise seien.
Die Gestaltung dieser Werbemaßnahme sei intransparent und damit irreführend.