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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel oder Firmenwechsel

Die Werbung mit einer langjährigen Unternehmenstradition ist auch bei einem Wechsel des Firmeninhabers oder der Änderung des Firmennamens rechtlich zulässig. Entscheidend ist vielmehr allein die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebes (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2020 - Az.: 3 W 16/20).

Der Gläubiger begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer angeblich irreführenden Werbung mit einer langjährigen Unternehmenstradition. Als das LG Hamburg den Beschluss nicht erließ, legte der Gläubiger Beschwerde beim OLG Hamburg.

Aber auch das lehnte das Begehren ab:

"Ist die wirtschaftliche Kontinuität gegeben, so ist es regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind (...).

Die Antragsgegner haben in der Schutzschrift substantiiert zu dem Betriebsübergang von (...) auf (...) im Jahr 2016 vorgetragen. Dafür, dass die durch einen solchen Betriebsübergang begründete wirtschaftliche Kontinuität gleichwohl nicht besteht, ist die Antragstellerin glaubhaftmachungsbelastet. Die Vorlage des Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) belegt allein deren Gründung im Jahr 2016, sagt aber nichts über die vorliegend maßgebliche Frage der betrieblichen Kontinuität aus."

Daran ändere auch nichts die Verwendung des Wortes "Wir"  im Rahmen der Werbung:

"Auch die Verwendung des Personalpronomens „Wir“ führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr die Traditionswerbung allein auf die erst seit 2016 bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht.

Auch insoweit wird lediglich eine betriebliche Kontinuität suggeriert, deren Nichtbestehen die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zudem überhaupt nicht naheliegend, dass sich der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbeaussagen überhaupt Gedanken zu der Rechtsform des werbenden Unternehmens macht, da diese an keiner Stelle – auch nicht im werblichen Umfeld – auch nur mittelbar angesprochen wird."

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