Ein Hörakustiker darf gegenüber Verbrauchern keinen 50-Euro-Gutschein für die Werbung neuer Kunden versprechen, da dies einen Verstoß gegen § 7 HWG darstellt (OLG Hamburg, Urt. v. 05.02.2026 - Az.: 3 UKI 1/24).
Ein bundesweit tätiger Hörakustiker warb auf seiner Website damit, dass Bestandskunden einen 50-Euro-Gutschein erhalten würden, wenn sie einen Neukunden warben. Voraussetzung war, dass der Neukunde einen kostenlosen Hörtest durchführte und anschließend ein individuell angepasstes Hörgerät zur Probe trug. Auch der Neukunde selbst sollte einen 50-Euro-Gutschein erhalten.
Die Gutscheine waren entweder für das Sortiment des Unternehmens oder als Wunschgutschein bei Partnerunternehmen einlösbar.
Das OLG Hamburg stufte diese Art der Werbung als unzulässig ein, da hierdurch gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG verstoßen werde.
Das HWG sei anwendbar. Hörgeräte seien Medizinprodukte, und Hörtests dienten der Erkennung eines körperlichen Leidens. Damit liege eine Werbung im Gesundheitsbereich vor.
Die Reklame sei auch produktbezogen erfolgt. Die Gutscheine würden nur gewährt, wenn der Hörtest durchgeführt und ein Hörgerät zur Probe getragen werde. Damit werde unmittelbar die Inanspruchnahme dieser Leistungen gefördert. Dass der Hörtest kostenlos sei, ändere daran nichts.
Bei den 50-Euro-Gutscheinen handele es sich um Zuwendungen. Solche Vorteile seien grundsätzlich verboten, wenn sie geeignet seien, Verbraucher unsachlich zu beeinflussen. Es bestehe die Gefahr, dass sich ein Kunde wegen des Gutscheins für einen Hörtest bei diesem Anbieter entscheide und nicht etwa bei einem HNO-Arzt.
Auch die Prämie für den werbenden Bestandskunden sei unzulässig. Eine unsachliche Beeinflussung liege auch dann vor, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern einem Dritten. Der Neukunde könne sich aus dem Wunsch heraus beeinflussen lassen, dem Werbenden den Gutschein zu verschaffen.
Die Gutscheine fielen auch nicht unter die Ausnahme für zulässige Preisnachlässe. Erlaubt seien nur unmittelbar wirkende Rabatte, nicht aber Gutscheine für spätere Käufe.
"Hinsichtlich der Zuwendung an die Neukunden kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verbraucher, der meint, schlecht hören zu können, durch die Werbung der Beklagten veranlasst wird, einen Hörtest bei ihr und nicht bei einem HNO-Arzt durchführen zu lassen. (…)
Auch hinsichtlich der Zuwendung an die Bestandskunden liegt eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, denn eine unangemessene unsachliche Einflussnahme ist auch dann gegeben, wenn die ausgelobte Werbegabe nicht dem Erwerber des Heilmittels selbst zukommen soll, sondern einem Dritten, der gegen Gewährung einer Werbeprämie einen neuen Kunden für das beworbene Heilmittel wirbt. Auch in diesem Fall wird die Entscheidung des angesprochenen Verbrauchers unangemessen unsachlich durch die Aussicht beeinflusst, dem werbenden Dritten die ausgelobte Werbeprämie zu verschaffen (…)."