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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Abweichungen vom amtlichen Widerrufsmuster können unschädlich sein

Vom amtlichen Muster der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung abweichende Formulierungen sind unschädlich, soweit es sich lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die nicht geeignet snd, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen <link http: www.online-und-recht.de urteile abweichende-formulierungen-von-fernabsatzrechtlicher-widerrufsbelehrung-oberlandesgericht-hamburg-20150703 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2015 - Az.: 13 U 26/15).

Das verklagte Unternehmen hatte die amtliches Muster-Widerrufsbelehrung inhaltlich teilweise abgeändert. So hatte die Formulierungen aus der Ich-Form in die Wir-Form geändert. Auch hatte es ein "frühestens" eingefügt. Darüber hinaus hatte es am Ende der Widerrufsfolgen den Satz "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen" ergänzt.

Die Hamburger Richter entschieden, dass es sich dabei lediglich um redaktionelle Änderungen ändere, die nicht den Inhalt des amtlichen Musters verändern würden. Auch würden dadurch die Erläuterungen weder unübersichtlich noch missverständlich.

Daher könne sich das Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. berufen, wonach die Belehrung wirksam sei.

 

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