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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Ärztlicher Doktortitel darf nicht gezielt für Online-Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln benutzt werden

Ein Arzt darf seinen Doktortitel nicht zur Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nutzen, wenn dadurch ein irreführender Eindruck medizinischer Prüfung entsteht.

Ein ärztlicher Doktortitel darf nicht gezielt für die Online-Bewerbung für Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, wenn dadurch der irreführende Eindruck erweckt wird, die Produkte seien medizinisch besonders geprüft (OLG Köln, Urt. v. 16.05.2025 - Az.: 6 U 29/25).

Ein approbierter Arzt war Geschäftsführer eines Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel verkaufte. 

Er warb online mit seinem vollen Namen und den Titel “Dr. med.” mit Aussagen wie 

“DR. MED. X (…) Gesundheit ist Vertrauenssache”

und

 “Dr. med. X (…) steht als Arzt für Seriosität, Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit. Damit Ihre Gesundheit sicher aufgehoben ist, lautet  sein Credo: „Keine Wunder versprechen, sondern medizinisch fundierte Empfehlungen geben sowie „medizinisch fundierte Empfehlungen geben”.

Das OLG Köln stufte diese Werbung als Wettbewerbsverstoß ein, da der Doktortitel in unlauterer Weise genutzt werde.

Zwar dürfe ein Arzt seinen Titel auch gewerblich verwenden. Die Grenze sei aber dort erreicht, wenn damit eine irreführende Wirkung verbunden sei. Im vorliegenden Fall suggeriere die Reklame, dass die Produkte medizinisch geprüft und ärztlich empfohlen seien, obwohl es keine gesicherten wissenschaftlichen Belege dafür gebe. 

Dies sei besonders problematisch, da im Gesundheitsbereich besonders strenge Anforderungen an Werbeaussagen gelten würden.

Die Werbung könne bei Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, die Mittel seien objektiv wirksam und sicher, weil ein Arzt sie bewerbe. Dies verstoße gegen das Gebot der Sachlichkeit und könne zu gesundheitlichen Risiken führen. Es sei unerheblich, ob die einzelnen Produkte den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung genügten, denn die Gesamtwirkung der Werbung gehe darüber hinaus.

“Der Beklagte nimmt für sein Sortiment eine besondere medizinische Absicherung in Anspruch, gründend auf die eigene Expertise als promovierter Mediziner, ohne darzulegen, dass diese seine eigene Meinung auch der allgemeinen Ansicht in der Wissenschaft entspricht.”

Und weiter:

“Dies birgt die Gefahr, dass die beworbenen Nahrungsergänzungsmittel vom angesprochenen Verkehr als vermeindlich allgemein empfehlenswert verstanden oder jedenfalls aufgrund einer geminderten Kritikhaltung gegenüber dem sie bewerbenden Arzt sorgloser eingenommen werden, als andere Nahrungsergänzungsmittel, die - nur - mit den nach der HCVO zulässigen Claims beworben werden. Mit der angegriffenen Werbung ist folglich eine nicht unerhebliche Gefahr für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung insgesamt verbunden.”

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