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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes teilweise rechtswidrig

Mehrere AGB-Regelungen des deutschen Textilreinigungsverbandes sind rechtswidrig, so das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.08.2012 - Az.: 6 U 54/12).

Die Beklagte, der deutsche Textilreinigungsverband, formulierte im Jahre 1997 "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes". U.a. heißt es dort:

"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."

und

"Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes."

und

"Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."

Die Kölner Richter stuften alle drei Klauseln als AGB-Verstoß und somit für unwirksam ein.

Bei der ersten beiden Klauseln sei unklar, was mit "Höhe des Zeitwerte" genau gemeint sei. Die Bestimmung sei unklar und somit mehrfach deutbar. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Die letzte Klausel sei unwirksam, weil sie unabhängig vom Wert des jeweiligen Reinigungsgegenstandes eine absolute obere Wertgrenze festlege.

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