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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Anfallen von Gepäckgebühren muss in Werbung von Fluglinie enthalten sein

Eine Fluglinie muss auch die anfallenden Gepäckgebühren in der Werbung nennen, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fluglinie-muss-anfallende-gepaeckgebuehren-in-werbung-nennen-3-u-118-08oberlandesgericht-hamburg-20100826.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 3 U 118/08).

Die verklagte Fluglinie warb mit günstigen Preisen für bestimmte Flugstrecken und verwendete dabei die Aussage, dass die Preise "inklusive Steuern und Gebühren" seien. In Wahrheit fielen jedoch noch zusätzlich Gepäck-Gebühren für die Reisenden an.

Die Hamburger Richter stuften die Reklame als wettbewerbswidrig ein.

Durch die verwendete Formulierung entstehe der irreführende Eindruck, dass keine weiteren Entgelte anfielen. Tatsächlich sei es aber so, dass die Beklagte für jedes aufgegebene Gepäckstück Gebühren berechne.

Ein solches Handeln sei daher unlauter und rechtswidrig.

 

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