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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Anforderungen an Ausschluss von Verbrauchern auf Web-Seite

Das LG Leipzig (Urt. v. 26.07.2013 - Az.: 08 O 3495/12) hat noch einmal die Anforderungen konkretisiert, die ein Webseiten-Betreiber einhalten muss, damit er Verbraucher von dem Betrieb seines Online-Portals rechtswirksam ausschließen kann.

Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob das Angebot der Beklagten sich ausschließlich an Unternehmer richtete oder ob es auch Verbraucher benutzen konnten. Dann nämlich würden entsprechende verbraucherschützende Vorschriften zum Zuge kommen, an die sich die Beklagte nicht hielt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Beschränkung ausschließlich auf Unternehmer rechtlich in der Praxis durchaus möglich sei. Eine solche Eingrenzung müsse jedoch klar und transparent erfolgen und auf den Internet-Seiten hinreichend deutlich kommuniziert werden.

Vereinzelte Sätze oder Anreden auf der Webseite reichten hierfür nicht aus. Gerade wenn sich kein zwingender Ausschluss von Verbrauchern ergebe, führten die Formulierungen nicht weiter. Denn aus der bloßen Anrede von Geschäftsleuten ergebe sich noch nicht zwingend die Begrenzung rein auf Unternehmer.

Auch eine entsprechende Regelung in den AGB sei nicht ausreichend. Denn eine solche Klausel würde von Verbrauchern leicht übersehen.

Erforderlich seien vielmehr klare und eindeutige Regelungen, z.B. die Ausgestaltung des Eingabefeldes "Firmenname" als Pflichtfeld oder eine entsprechende optische Hervorhebung.

Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Beklagte nicht ausreichend Verbraucher von der Nutzung ausgeschlossen habe, so dass das Portal sich auch an Endkunde richte. Da die verbraucherschützenden Vorschriften nicht eingehalten worden seien, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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