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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Apotheker-Werbung "Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück" nicht wettbewerbswidrig

Eine Apotheker-Werbung "Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück" ist nicht wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile apothekerwerbung-holen-sie-sich-ihre-praxisgebuehr-zurueck-nicht-unlauter-20-u-36-11-oberlandesgericht-duesseldorf-20111018.html _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.10.2011 - Az.: 20 U 36/11).

Die verklagte Apotheker hatte eine Anzeige geschaltet, in der es hieß:

"Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück"

Den Lesern wurde darin angeboten, die gesetzliche Praxisgebühr iHv. 10,- EUR erstattet zu bekommen, wenn sie in der Apotheke des Beklagten einkauften. 

Die Düsseldorfer Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß.

Zwar seien die Regelungen über die Praxisgebühr verletzt, jedoch handle es sich bei diesen Bestimmungen um keine Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Denn durch die Normen sei gerade kein Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Vielmehr solle die Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt und ein Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden. 

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