Apple muss in seinem App Store über die fehlende Überprüfung von Bewertungen ausreichend transparent informieren (LG Berlin II, Urt. v. 29.08.2024 - Az.: 52 O 254/23).
Gegenstand des Rechtsstreits war der App Store von Apple.
Bei den Bewertungen selbst fand sich kein Hinweis darauf, ob Apple die abgegebenen Bewertungen überprüfte oder nicht. Lediglich in den Nutzungsbedingungen fand sich ein entsprechender Passus:
“(...) Apple überwacht oder prüft nicht, ob du einen Dienst genutzt oder Inhalte konsumiert hast, bevor du einen Kommentar, eine Bewertung oder eine Rezension zu diesem Dienst oder Inhalt abgibst."
Dies stufte das LG Berlin als nicht ausreichend ein.
In § 5b Abs. 3 UWG sei geregelt, dass der Betreiber hierüber in transparenter Weise zu informieren habe. Dieser Verpflichtung werde durch den bloßen Hinweis in den Nutzungsbedingungen nicht genügt:
"b) Die Beklagte hat ihren Nutzerinnen eine wesentliche Information vorenthalten, indem sie nicht in der in Anlage K 4 abgebildeten Produktbeschreibung darüber informiert, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbraucherinnen stammen, die die Dienstleistungen tatsächlich genutzt haben, oder zumindest in der Produktbeschreibung darauf hinweist, wo diese Information zu finden ist.
Ein Vorenthalten einer wesentlichen Information i.S.d. § 5a UWG liegt vor, wenn der Marktteilnehmer die Information nicht so enthält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG berücksichtigen kann (…). Dem Vorenthalten gleichgestellt ist nach § 5a Abs. 2 UWG ein verstecktes, verspätetes, unklares, unverständliches oder zweideutiges Bereithalten der Information."
Und weiter:
“Hieran gemessen liegt ein Vorenthalten vor.
Vorliegend sind die Kundenbewertungen in der Produktbeschreibung der jeweiligen App angezeigt.
Ein Hinweis darauf, ob und wie die Beklagte sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Apps tatsächlich genutzt oder erworben haben, findet sich darin nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hinweis in den Nutzungsbedingungen nicht ausreichend, um die Informationspflicht zu erfüllen.”