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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Arzneimittel-Reklame mit Ergebnissen der Stiftung Warentest eingeschränkt möglich

Herkömmlicherweise ist die Bewerbung eines Produktes mit den Ergebnissen der Stiftung Warentest kein Problem. Handelt es sich jedoch um ein Arzneimittel, so kann die Werbung rechtlich problematisch sein <link http: www.online-und-recht.de urteile arzneimittel-werbung-mit-ergebnissen-der-stiftung-warentest-problematisch-3-u-13-09-oberlandesgericht-hamburg-20090630.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 3 U 13/09).

Die hanseatischen Richter stellten zunächst heraus, dass das Heilmittelwerberecht festlege, dass Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht in der Art beworben werden dürften, dass das Produkt ärztlich oder anderweitig empfohlen werde. Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Richtlinien müsse daraus gefolgert werden, dass ein Verstoß selbst dann anzunehmen sei, wenn die beanstandete Werbung keine (unmittelbare) Gesundheitsgefährdung verursache.

Ein in der Werbung verwendetes Testurteil der Stiftung Warentest habe eine erhebliche meinungsbildende Wirkung. Die Stiftung sei bei über 90% der deutschen Bevölkerung bekannt und werde von dieser auch anerkannt. Zu bedenken sei auch, dass im vorliegenden Fall (hier: Mittel gegen Läusebefall) eine stark stigmatisierende Wirkung habe, die dazu führe, dass der Verbraucher eher in die Apotheke gehe, um umgehend Abhilfe zu schaffen, als auf einen Termin bei einem Arzt zu warten.

Diese Eilsituation führe dazu, dass ein positives Testergebnis eine starke und unwiderstehliche Anziehungskraft ausübe, welche einen Kunden dazu veranlassen könne, auf fachmännische Beratung zu verzichten, auch wenn die Möglichkeit dazu bestehe. Gerade solche Beeinflussung solle das Werbeverbot verhindern.

Insofern sei die Bewerbung eines Arzneimittels mit einem Stiftung Warentest-Ergebnis nicht erlaubt.

 

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