Ein Arzt darf nur mit anerkannten Facharzt-Titeln werben. Die Bezeichnung "Facharzt für Sexualmedizin und Raumfahrtmedizin" erfüllt diese Kriterien nicht, sodass sie unzulässig ist (LG Koblenz, Urt. v. 20.07.2021 - Az.: 1 HK O 29/21).
Der verklagte Arzt warb u.a. mit der Aussage
"Facharzt für (...) Akupunktur, Hypnose, Sexualmedzizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin".
Das LG Koblenz stufte dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Es sei gesetzlich festgelegt, in welchen Gebieten ein Facharzt-Titel erworben werden könne.
Sämtliche beworbenen Bereiche (Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin) gehörten nicht dazu.
"Der Begriff "Facharzt" steht nicht für einen Beruf im eigentlichen Sinne, sondern für eine Spezialisierung, die durch Erlangung entsprechender Kenntnisse nachgewiesen wird und damit zur Führung der Facharztbezeichnung berechtigt (...).
Da die Anerkennung einer Bezeichnung (...) auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz (...) nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der jeweils zuständigen Bezirksärztekam mer erteilt wird, darf eine Fachzahnarztbezeichnung ohne Erteilung der Anerkennung nicht g führt werden (...)
Erst recht ist es unzulässig, mit Facharztbezeichnungen zu werben, die es nicht gibt (...). Denn viele Verbraucher nehmen mangels weiterer Konkretisierung und klarstellenden Hinweises an, dass ein Arzt, der sich als "Facharzt" bezeichnet, eine entspre chende Weiterbildung abgeschlossen hat (...) und auf dem betreffenden Facharztgebiet tätig sein darf (...)"