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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Auch bei kleinem Online-Händler ist bei Wettbewerbsverletzungen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR angemessen

Auch bei einem kleinen Online-Händler (hier: jährlicher Umsatz < 11.500,- EUR) kann bei mehrfachen Wettbewerbsverstößen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR angemessen sein (LG Dortmund, Urt. v. 19.08.2020 - Az.: 10 O 19/19).

Der Beklagte betrieb auf eBay einen Online-Shop und wurde von dem Kläger, einem Mitbewerber, wegen der Einhaltung von sechs wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (u.a. fehlende Informationspflichten, fehlerhafte bzw. unvollständige Widerrufsbelehrung) abgemahnt. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die nahm der Kläger an.

Einige Zeit später stellte der Gläubiger fest, dass sich der Händler nicht an die Verpflichtung hielt und machte eine Vertragsstrafe von 8.000,- EUR geltend.

Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es sich bei ihm um einen kleinen Online-Shop handle, der lediglich einen jährlichen Umsatz von etwa 11.500,- EUR aufweise. Die Höhe der Vertragsstrafe sei daher unangemessen.

Dieser Ansicht ist das LG Dortmund nicht gefolgt. Vielmehr hat es aufgrund der Verstöße eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR als verwirkt angesehen.

Erschwerend sei im vorliegenden Fall, dass der Schuldner sämtliche sechs Punkte der Unterlassungserklärung nicht eingehalten habe. Angesichts dieses Umstandes dürfe die Vertragsstrafe nicht nur unerheblich auffallen:

"Zu Lasten des Beklagten war insbesondere zu berücksichtigen dass er gegen sämtliche 6 Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und er dieses auch bewusst in Kauf nahm, weil er um die Notwendigkeit der rechtlichen Informationen wusste und er nicht ernsthaft annehmen konnte, seine erheblichen Verkäufe über den Account (...) seien - bei objektiver Betrachtung - nicht gewerblich.

(...) Macht das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben muss, um als Druckmittel dienen zu können."

Daran ändere im Ergebnis auch nichts, dass der Beklagte lediglich einen überschaubaren jährlichen Umsatz aufweise:

"Demgegenüber musste zu Gunsten des Beklagten wirken, dass seine jährlichen Umsätze eher in einem niedrigen Bereich liegen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese höher als 11.519,90 € waren."

Zudem hatte der Kläger noch eine weitere Vertragsstrafe iHv. 5.000,- EUR eingeklagt. Dabei ging es um die Frage, wie weit die abgegebene Unterlassungserklärung inhaltlich reichte. Die Verpflichtung lautete, bestimmte Abgaben zur Streitschlichtung (OS-Plattform) vorzunehmen. Die Vertragsstrafe forderte der Gläubiger nun ein, weil der Schuldner keinen Link zur OS-Plattform gesetzt hatte. 

Diesen Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab, da kein kerngleicher Verstoß vorliege:

"Hieran gemessen liegt ein kerngleicher Verstoß nicht vor (...).

Denn das Charakteristische der konkreten Verletzungsform lag darin, dass in beiden Fällen überhaupt keine Angaben zu der OS-Plattform und deren Internetadresse (URL) vorlagen. Die Begrenzung auf die konkrete Verletzungsform wurde in beiden Unterlassungserklärungen auch durch die Formulierungen "wie geschehen in dem EBay Angebot..." und "wie geschehen in dem ebay-Angebot 000..." verdeutlicht.

Demgegenüber lag nun eine textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform vor, nur ohne eine Verlinkungs-Funktionalität. Dies entspricht nicht mehr der konkreten Verletzungsform (...).

Wie dargelegt ergibt sich nichts anderes daraus, dass der geltend gemachte Verstoß ggf. objektiv rechtswidrig wäre. So ist es auch hier wohl zutreffend, dass das Erfordernis einer Verlinkung nach Art. I 1 VO (EU) Nr. 524/2013 nicht nur durch eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität erfüllt wird, sondern eine Funktionalität vorausgesetzt wird, dass die im Link angegebene Zielseite per Klick erreicht wird (...).

Dass bei einer bloßen textlichen Wiedergabe der Internetadresse die Rechtsfrage, ob eine "Klickbarkeit" zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben gegeben sein muss aufgeworfen werden kann, macht aber nochmals deutlich, dass hier eine abweichende Verletzungsform vorliegt."

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