Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.10.2012 - Az.: I ZR 169/10) hat entschieden, dass das AGB-Recht auch auf vorformulierte Einwilligungserklärungen bei Gewinnspielen anwendbar ist, mit denen der Verbraucher sein Einverständnis zu Werbeanrufen gibt.
Bislang war umstritten, ob auf getrennt vereinbarte Einwilligungserklärungen auch AGB-Recht anwendbar ist. Diese Frage hat der BGH nunmehr bejaht:
"Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen."
Dann bestätigen die Karlsruher Richter noch einmal ihre bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Werbeeinwilligungen und stellen in den Leitsätzen klar:
"Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht."
Für etwas Verwirrung könnten in den Entscheidungsgründen auf den ersten Blick die nachfolgenden Ausführungen sorgen. Dort heißt es nämlich:
"Die Einwilligungen sind allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurden, die der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) setzt vor aus, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe grundsätzlich möglich ist. Die Mitgliedstaaten müssen danach zwar Telefonteilnehmer vor Werbeanrufen schützen, indem sie deren Zulässigkeit entweder davon abhängig machen, dass der betreffende Teilnehmer dafür eine Einwilligung erteilt (sog. "Opt-In-Lösung") oder ihnen nicht widerspricht (sog. "Opt-out-Lösung").
Ein vollständiges Verbot ist dagegen nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (...). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten.
Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann (...)."
Dies klingt auf den ersten Blick so, als ob die Robenträger nunmehr auch Werbeeinwilligungen in AGB für ausreichend erachten würden. Dabei würde es sich aber um eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung handeln.
Dies ist aber gerade nicht der Fall. Vielmehr verweist der BGH ausdrücklich auf die in seiner "Payback"-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen. Danach gilt es auch weiterhin zu differenzieren: Datenschutzrechtliche Werbeeinwilligungen können in AGB platziert werden, wettbewerbsrechtliche Werbeeinwilligungen hingegen bedürfen einer gesonderten Erklärung. Es bleibt somit alles beim Alten.