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Kategorie: Onlinerecht

OLG Schleswig: Aussage, dass Mitbewerber-Produkt Nachahmung ist, ist keine wettbewerbswidrige Herabsetzung

Die Aussage, dass das Produkt eines Mitbewerbers eine Nachahmung ist bzw. die Idee und das Konzept kopiert worden, ist nicht zwingend eine wettbewerbswidrige Herabsetzung, sondern kann durch die allgemeine Meinungsfreiheit gedeckt sein <link http: www.online-und-recht.de urteile die-aussage-dass-produkt-eines-mitbewerbers-eine-nachahmung-ist-ist-nicht-zwingend-wettbewerbswidrig-oberlandesgericht-schleswig-20161130 _blank external-link-new-window>(OLG Schleswig, Urt. v. 30.11.2016 - Az.: 6 U 39/15).

Die Parteien waren Mitbewerber und stritten um eine Äußerung, die der Kläger außergerichtlich getätigt hatte. Er hatte das Produkt des Beklagten als Nachahmung bezeichnet und meinte, die Idee und das Konzept seien von ihm kopiert worden.

Der Beklagte sah darin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.

Das Gericht wies den Anspruch zurück. Die Äußerung des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Bei der Äußerung handle es sich um ein Werturteil, das gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sei.

Für eine Herabsetzung spreche zwar, dass eine Nachahmung i.d.R. nicht gleiche Anerkennung und Wertschätzung erhalte wie das Original. Denn damit gehe der Vorwurf einher, fremde Leistungen auszunutzen und selbst nicht in der Lage zu sein, ein eigenes Werk zu kreieren.

Hierbei handle es sich jedoch um keinen allgemeinen Grundsatz, sondern es bedürfe vielmehr der Betrachtung im Einzelfall. Denn es könne genauso gut im Einzelfall sein, dass eine Nachahmung besonders gut gelinge und somit eine im Verhältnis zum Original gesteigerte Wertschätzung erhalte. Insofern entziehe sich die Frage einer generalisierenden Betrachtung und hänge von den Besonderheiten des konkreten Sachverhalts ab. Auch sei der Begriff Nachahmung wertungsneutral, während hingegen der Begriff Plagiat klar negativ besetzt sei.

Bei Berücksichtigung der konkreten Umstände kam das Gericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher die Aussage nicht als Herabsetzung verstehe, sondern vielmehr als neutrale Kritik. Die Richter verneinten daher einen Wettbewerbsverstoß.

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