Wenn die Zustimmung zu einer Checkbox online automatisch aktiviert wird, sobald der Nutzer auf den “Suchen”-Button klickt, ist dies wettbewerbswidrig. Der Nutzer wird dadurch über seine nicht vorhandenen Wahlmöglichkeiten getäuscht (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2025 - Az.: 327 O 38/25).
Die Klägerin, eine große europäische Fluggesellschaft, warf der Betreiberin eines Online-Reiseportals vor, Verbraucher durch das automatische Setzen von Häkchen bei einer Checkbox zu benachteiligen.
Auf der Webseite, auf der nach Flügen gesucht werden konnte, befand sich eine kleine, nicht vorselektierte Checkbox. Daneben stand der Text:
"Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen zu.”
Der Abschnitt “Webseite der Nutzungsbedingungen” war entsprechend verlinkt und führte zu den AGB der Beklagten.
Direkt unter der Checkbox befand sich ein großer gelber Button mit dem Hinweis “Suchen”.
Wenn man auf diesen “Suchen”-Button klickte, wurde das Häkchen in der Checkbox automatisch gesetzt, unabhängig davon, ob der Nutzer es vorher selbst angeklickt hatte oder nicht. Das Häkchen erschien nur für einen Sekundenbruchteil, bevor die Suchergebnisse geladen wurden.
Das Gericht bewertete diese Ausgestaltung als wettbewerbswidrig.
Die Vorgehensweise sei klar irreführend, da dem Nutzer optisch eine Entscheidungsmöglichkeit vorgetäuscht werde, die er tatsächlich nicht habe. Denn das Häkchen werde automatisch gesetzt, sobald der Nutzer auf “Suchen” klicke, vollkommen unabhängig von seinem eigenen Verhalten.
Der Nutzer glaubte also, eine reale Wahl zu haben, die in Wirklichkeit nicht existiere:
"Aufgrund der Gestaltung mit einem Kästchen, in dem ein Häkchen oder Kreuz zu setzen ist, wird der angesprochene Verkehr, also der durchschnittlich aufmerksame und informierte Verbraucher oder auch Geschäftsmann, der eine Flugverbindung bei der Beklagten sucht, davon ausgehen, er habe eine Auswahlmöglichkeit - Setzen des Häkchens oder kein Setzen des Häkchens. Tatsächlich hat er diese jedoch nicht.
Denn auch wenn er das Häkchen nicht setzt, wird dieses in dem Moment, in dem er auf die Schaltfläche „Suchen“ klickt, automatisch aktiviert und erscheint für den Bruchteil einer Sekunde, bevor die Suchergebnisse zu der von ihm zuvor neben der Schaltfläche-"Suchen" eingegebenen Flugsuche mit Abflug- und Ankunftsort erscheinen."
Der Text neben der Checkbox reiche nicht aus, um diese Irreführung zu entkräften:
"Diese Fehlvorstellung wird auch nicht durch die neben dem Kästchen befindlichen Worte „Indem Sie auf die Suche klicken, stimmen Sie der Webseite der Nutzungsbedingungen“ ausgeräumt.
Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird die Worte schon nicht zur Kenntnis nehmen, da sie erstens sehr klein gehalten sind und der Nutzer zweitens, wenn er das Häkchen nicht setzt, den zu dem Kästchen gehörenden Text nicht weiter beachten wird.
Ein weiterer nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der die Worte zur Kenntnis nimmt, wird sie bereits nicht verstehen, da sie vollkommen unverständlich sind. Erstens handelt es sich nicht um einen vollständigen deutschen Satz. Zweitens ergibt es kaum Sinn, einer Website zuzustimmen. Selbst wenn sich der Nutzer die Worte in das wohl Gemeinte „übersetzt“, dass er den Nutzungsbedingungen der Website zustimmt, wird er aufgrund des Kästchens davon ausgehen, eine Wahlmöglichkeit zu haben, auch wenn es neben dem Kästchen einleitend heißt „Indem Sie auf die Suche klicken...“
Andernfalls hätte das Kästchen keine Funktion, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Widerspruch zwischen dem Kästchen einerseits und der Zustimmung mit Anklicken der Schaltfläche „Suchen“ andererseits dahingehend auflösen wird, dass er - auch weil er das Kästchen zuerst wahrnehmen wird - eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der Nutzungsbedingungen hat. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich der Nutzer noch nicht im Kontext einer konkreten Buchung, sondern nur einer abstrakten Suche nach einer Flugverbindung befindet."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Beschwerdeverfahren (5 U 12/26).