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Kategorie: Onlinerecht

LG Potsdam: Bei Drittanbieter-Kosten auf Handy-Rechnung ist auch TK-Betreiber zuständig für Kunden-Einwendungen

Findet ein Kunde auf seiner Mobilfunk-Abrechnung Drittanbieter-Kosten, reicht es aus, wenn er seine Einwendungen gegenüber seinem Mobilfunk-Betreiber erhebt. Er muss sich nicht auf den Drittanbieter verweisen lassen (LG Potsdam, Urt. v. 26.11.2015 - Az.: 2 O 340/14).

Bei dem Telekommunikations-Unternehmen handelte es sich um E-Plus. Fand ein Kunde auf seinen Handy-Abrechnungen Positionen von Drittanbietern, verwies das Unternehmen seine Kunden an diese:

"Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits (...) darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. Die vollständigen Kontaktdaten finden Sie auf Ihren Monatsabrechnungen."

E-Plus forderte seine Vertragspartner also auf, zunächst vollständig zu zahlen und sich das Geld dann vom Drittanbieter wiederzuholen. Zahlte ein Kunde nur den unstreitigen Teil der Rechnung, mahnte E-Plus und drohte mit Anschluss-Sperrung.

Das LG Potsdam stufte dies als rechtswidrig ein.

Es reiche vollkommen aus, wenn der Kunde seine Einwendungen, die sich auf Drittanbieter-Posten beziehen würden, gegenüber E-Plus erhebe. Der Verbraucher sei nicht verpflichtet, sich auf den Dritten verweisen zu lassen.

E-Plus müsse sich, wenn es die Einwendungen nicht selbst klären könne, im Zweifel an den Drittanbieter wenden und dort die erforderlichen Informationen einholen. In jedem Fall unzulässig sei es jedoch, wenn E-Plus den Eindruck erwecke, Einwendungen müssten stets gegenüber dem Drittanbieter erklärt werden. Dadurch werde der Verbraucher über seine Rechte in die Irre geführt.

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