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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Bei Online-Verstößen gegen die PAngVO genügt einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe

Kleine Unternehmen (=weniger als 100 Mitarbeiter) müssen bei Online-Verstößen gegen die PAngVO keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Bei Online-Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) genügt die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe aus, wenn der Schuldner weniger als 100 Mitarbeiter hat (OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2024 - Az.: 4 W 22/23).

Inhaltlich ging es um den Verstoß einer Grundpreisangabe im Online-Bereich. Der Beklagte besaß weniger als 100 Angestellte.

Auf die außergerichtliche Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte lediglich eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung ab. Dies genügte der Klägerin nicht, die daraufhin vor Gericht ging.

Im Rahmen der Kostenentscheidung hatte das OLG Hamm zu bewerten, ob das Handeln des Beklagten ausreichend gewesen war.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die einfache Unterlassunsgerklärung hier ausreichend gewesen sei, da § 13a Abs.2 UWG greife.

"Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen war der Antragsteller entgegen seiner Sichtweise nicht berechtigt, von dem Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern.

Dies folgt unmissverständlich aus § 13a Abs. 2 UWG. Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 1 UWG für anspruchsberechtigte Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen wurden, ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte – wie hier – in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. 

Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, dass die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigten Personen, zu denen auch der Antragsteller zählt, von dem Unterlassungsschuldner keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mehr verlangen können. 

Etwas Anderes kann bei verständiger Würdigung des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens, wonach die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG Anspruchsberechtigten – in Abgrenzung zu der Abmahnung durch einen Mitbewerber – weiterhin die Möglichkeit haben sollen, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen (…), nicht angenommen werden. 

Daher hat der Antragsgegner mit dem Abstellen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und der Abgabe der nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung – ungeachtet der Frage, ob diese geeignet war, die fraglos begründete Gefahr eines neuerlichen Verstoßes zu beseitigen – dasjenige getan, was das Gesetz von ihm fordert."

Bei einem Verstoß gegen die PAngVO handle es sich auch um einen Fall der gesetzlichen Informationspflicht:

"Dass die Ausnahmevorschrift des § 13a Abs. 2 UWG (…) im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, steht außer Frage. 

Denn bei dem (…) begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV handelt es sich um einen im elektronischen Rechtsverkehr – namentlich in dem von ihm betriebenen Online-Shop – begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten i. S. v. § 13 Abs. 4 UWG.

 Neben dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut von § 13 Abs. 4 UWG folgt dies auch aus der hierzu verfassten Gesetzesbegründung. Darin sind als Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten i. S. d. § 13 Abs. 4 UWG ausdrücklich die Vorschriften der Preisangabenverordnung genannt. Zudem wird darin weiter klargestellt, dass es sich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten i. S. d. § 13 Abs. 4 UWG nicht um Verstöße gegen spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln muss, sondern dass es bereits ausreichend ist, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten (…)."

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