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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Bei P2P-Abmahnungen bezieht sich urheberrechtlicher Auskunftsanspruch auch auf Reseller

Bei P2P-Abmahnungen bezieht sich der urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs. 9 UrhG auch auf den Reseller <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtlicher-gestattungsanspruch-muss-sich-nicht-auch-auf-den-reseller-beziehen-landgericht-leipzig-20160805 _blank external-link-new-window>(LG Leipzig, Urt. v. 05.08.2016 - Az.: 05 S 628/15).

Im vorliegenden Fall ging es um die Verletzung von Filmwerken im Online-Bereich. Die Rechteinhaberin hatten einen urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs. 9 UrhG gegen den Telekommunikationsanbieter Telefonica vor Gericht erwirkt. Der Anspruchsgegner war aber Kunde bei dem Reseller 1&1.

Als gegen den Kunden Ansprüche geltend gemacht wurden, ging es um die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch auch auf den Reseller 1&1 bezieht oder nur auf den Anbieter Telefonica.

Das LG Leipzig hat entschieden, dass der Gerichtsbeschluss sich auch auf den Reseller beziehe. Die Daten, die her beauskunft würden, seien nämlich nur Bestandsdaten und keine Verkehrsdaten. Nur letztere stünden unter dem Schutz der Regelung.

Die Beauskunftung sei daher ordnungsgemäß erfolgt, so dass kein Verstoß vorliege und auch kein Bewertungsverbot in Betracht komme.

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